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   LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22   

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https://dejure.org/2023,27669
LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22 (https://dejure.org/2023,27669)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.2023 - L 5 KR 179/22 (https://dejure.org/2023,27669)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. August 2023 - L 5 KR 179/22 (https://dejure.org/2023,27669)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Es sei vielmehr auf das Urteil des BSG vom 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R abzustellen, wonach es auf den Ausgang des Klageverfahrens ankomme.

    Die Prüfung führte im Ergebnis nicht zur Minderung des Abrechnungsbetrages, auch wenn die Beklagte zunächst eine Rechnungskürzung und Verrechnung aufgrund des Ergebnisses der MDK-Begutachtung vornahm (vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10).

    Ob eine Minderung der Abrechnung im Ergebnis erfolgt oder nicht, steht im Streitfall erst nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung fest (vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10).

    Soweit eine im gerichtlichen Verfahren bestätigte Abrechnungsminderung im Ergebnis nicht durch die MD(K)-Prüfung der vom Krankenhaus auf Anforderung zur Verfügung gestellten Behandlungsdaten im Sinne des § 275c Abs. 1 , § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verursacht ("mitbedungen", vgl. BSG , 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, Rn. 10) ist, sondern auf anderen Gesichtspunkten wie dem Fehlen von Strukturmerkmalen (§ 275d SGB V ) beruht, so entsteht der Anspruch auf die Aufwandspauschale auch dann erst, sobald die fehlende Ursächlichkeit der MD(K)-Prüfung für die Minderung verbindlich feststeht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Fälligkeit - Aufwandspauschale nach § 275 Abs

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Der Anspruch entfalle vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Einzelfallprüfung zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führe (Hinweis auf Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14).

    Der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (08.12.2016 - L 1 KR 508/14) könne nicht gefolgt werden.

    Die Konstruktion eines bereits mit Erfüllung der ersten von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen entstehenden, aber unter der auflösenden Bedingung des Nichteintretens mindestens einer der übrigen Voraussetzungen stehenden Anspruchs (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - L 1 KR 508/14 -, Rn. 25) ist fernliegend und findet sich regelhaft auch im übrigen Rechtssystem nicht.

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

    Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R gehe fehl.

    Nach dem Urteil des BSG vom 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R, Rn. 14 komme es allein auf den Zugang der Prüfanzeige an.

    Die Formulierung des BSG im Urteil vom 12.07.2020 ( B 1 KR 15/19 R, Rn 14), es handele sich um einen "gestreckten Tatbestand", ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung in Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V (a.F.) bzw. nunmehr § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V zwangsläufig nur nacheinander eintreten können.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 49/23
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Das von der Beklagten im Verfahren S 3 KR 245/20 erklärte Anerkenntnis der unstreitigen anderen Forderungen führte hinsichtlich der aufgerechneten Erstattungsforderung gleichermaßen ein verbindliches Ende mit dem Ergebnis herbei, dass der Abrechnungsbetrag nicht mehr gemindert wurde (vgl. zum Vorstehenden SG Speyer, 22.03.2023 - S 19 KR 351/21, bestätigt durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24.08.2023 - L 5 KR 49/23).

    Dem hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - L 5 KR 49/23 angeschlossen und macht sich die Ausführungen auch vorliegend zu eigen.

  • SG Speyer, 28.07.2015 - S 19 KR 588/14

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Krankenhausbehandlung - Prüfverfahren durch

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Wenn die Entstehung eines Anspruchs nicht vom Eintritt eines Ereignisses, sondern von dessen Unterbleiben abhängt, kann der Anspruch erst entstehen, wenn feststeht, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 428/14 -, Rn. 77; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 -, Rn. 48 und Urteil vom 22.04.2016 - S 19 KR 370/15 -, Rn. 38).

    Vielmehr ist sie auch in einem solchen Fall erst dann erfüllt, wenn entweder durch die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus angezeigt wird, dass die Abrechnung in Folge der Prüfung im Ergebnis endgültig nicht beanstandet wird oder aber wenn die Abrechnung durch ein rechtskräftiges Urteil - auch im Falle der Rechtskrafterstreckung auf die aufgerechnete Forderung nach § 141 Abs. 2 SGG - als zutreffend bestätigt wird (SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 -, Rn. 48 und Urteil vom 20.05.2016 - S 19 KR 107/15, Rn 39).

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Der vom SG ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zugesprochene Zinsanspruch beruht auf § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 291 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BSG , 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG - B 1 KR 13/23 R (anhängig)

    Zur Frage der anwendbaren Verjährungsfrist auf den Anspruch auf eine

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB scheidet nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls aus (vgl. Urteil vom 23.05.2023 - L 5 KR 188/22, Revision anhängig unter B 1 KR 13/23 R).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - L 5 KR 188/22
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Die Anwendung einer dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB scheidet nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls aus (vgl. Urteil vom 23.05.2023 - L 5 KR 188/22, Revision anhängig unter B 1 KR 13/23 R).
  • SG Mainz, 04.05.2015 - S 3 KR 428/14

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Anspruch auf Aufwandspauschale -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Wenn die Entstehung eines Anspruchs nicht vom Eintritt eines Ereignisses, sondern von dessen Unterbleiben abhängt, kann der Anspruch erst entstehen, wenn feststeht, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 428/14 -, Rn. 77; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 -, Rn. 48 und Urteil vom 22.04.2016 - S 19 KR 370/15 -, Rn. 38).
  • SG Speyer, 22.04.2016 - S 19 KR 370/15

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfung der Abrechnung von

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.08.2023 - L 5 KR 179/22
    Wenn die Entstehung eines Anspruchs nicht vom Eintritt eines Ereignisses, sondern von dessen Unterbleiben abhängt, kann der Anspruch erst entstehen, wenn feststeht, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird (so schon SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 - S 3 KR 428/14 -, Rn. 77; SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 - S 19 KR 588/14 -, Rn. 48 und Urteil vom 22.04.2016 - S 19 KR 370/15 -, Rn. 38).
  • SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 107/15
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